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  • Teurer Freund – Ghost Dog II

    Teurer Freund – Ghost Dog II

    „(1) Jeder ‚Daten‘-Halter ist verpflichtet, eine Bestandsnachweisung der von ihm gehaltenen ‚Daten, ZB E-Mails, Telefonate‘ zu führen, die auf dem Laufenden zu halten ist. (2) Jeder ‚Daten‘-Halter ist verpflichtet, der zuständigen Ortspolizeibehörde die ‚Verbindungsdatenlisten‘ auf Anfordern vorzulegen, Auskunft zu erteilen und seine ‚Daten‘ sowie Einrichtungen zur ‚Daten‘-Haltung (‚Server‘) jederzeit zur Besichtigung bereitzustellen.“ Die Zeitschrift Computerwelt…

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