Aurore Martin ist Französin. Und sie ist Baskin. Ihr politischer Aktivismus setzt sich dafür ein, nur Baskin beiderseits der Pyrenäen zu sein. Das erlauben ihr die französischen Gesetze. Aber das gestatten ihr nicht die Gesetze des kastillischen Spanien.
Deswegen wird sie von der spanischen Justiz wegen der „Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Terrorismus“ verfolgt. Seit gestern ist Aurore Martin gegen Kaution wieder auf freiem Fuß.
Aurore Martin war die erste Staatsbürgerin Frankreichs, die auf Grund des Europäischen Haftbefehls (EuBH) von Frankreich nach Spanien ausgeliefert wurde. Das postfranquistische Spanien wirft Mitgliedern der linksnationalistischen baskischen Partei Batasuna vor, den Terrorismus der ETA zu unterstützen. Batasuna wurde deshalb 2003, wegen der von Spanien als nicht ausreichend empfundenen Distanzierung von politisch motivierter Gewalt, verboten. Der ETA werden 800 politische Morde vorgeworfen. Spanien muss sich dem Vorwurf des Staatsterrorismus‘ stellen. 1984 töteten von der Regierung gedeckte Todesschwadronen einen Funktionär einer Vorläuferinnenpartei der Batasuna.
Das französische Baskenland blieb von dieser Welle der Gewalt ausgenommen, obwohl immer wieder ETA-Mitglieder über die Pyrenäen flüchteten und auf französischem Territorium untertauchten.
Mit dieser ‚Praxis‘ konnten bislang sowohl Spanien als auch Frankreich leidlich auskommen.
Der europäische Haftbefehl wurde vom europäischen Rat unter dem Eindruck von 9-11 am 13. Juni 2002 beschlossen. Mit ihm sollte Behörden eine unverzügliche Handhabe bei großen Bedrohungen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass der ausliefernde Staat langwierig die Rechtmässigkeit des Ansuchens überprüfen muss.
Doch im Fall Aurore Martin tauchen viele Fragen auf, die zehn Jahre nach der Einführung des europäischen Haftbefehls („Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) immer noch auf Antworten warten.
Die Vorwürfe der spanischen Justiz lauten auf „Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Terrorismus“. Nun ist Martin zwar Mitglied der linksnationalistischen Bewegung Batasuna, der mehr oder wenige enge Kontakte zur ETA vorgehalten werden. Diese Tatsache stellt aber in Frankreich keinen Straftatbestand dar. Die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung (Strafbarkeit im verfolgenden und vollstreckenden Staat) ist allerdings bei taxativ aufgezählten Straftaten, wie zum Beispiel Terrorismus, im EuBH ausdrücklich nicht vorgesehen.
Konkret lauten die Vorwürfe gegen Aurore Martin, für das sezessionistische Magazin Gara gearbeitet zu haben und an öffentlichen Versammlungen von Batasuna im spanischen Baskenland teilgenommen zu haben. Was daran genau den inkriminierten Vorwürfen entspricht, würde wahrscheinlich im Rest Europas anders beurteilt werden wie in einem ultrarechten Spanien.
Der EuBH sieht vor, dass bei Vorliegen bestimmter objektiver Anhaltspunkte, die Vollstreckung der Auslieferung abgelehnt werden kann, darunter fällt auch eine Verfolgung auf Grund der politischen Überzeugung.
„Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.“
Dieser Passus wurde auch in der französischen Gesetzgebung entsprechend berücksichtigt.
Lt. französischem Wikipedia-Eintrag (abgerufen am 23. Dezember 2012) wird Batasuna seit 2010 nicht mehr auf der europäischen Liste der Terrororganisationen geführt. Es steht also die große europäische Frage im Raum, ob es dem Staat Spanien im Rahmen der Europäischen Union erlaubt ist, separatistische Definitionen von Terrororganisationen zu verfassen. Und die Grande Nation, die die Menschenrechte erfunden haben will, muss sich die Frage gefallen lassen, wieso ihre Justiz den Fall Martin nicht genauer überprüft hat.
Schließlich untersagen die Bestimmungen des EuBH auch:
„Niemand sollte in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“
Der Amnesty International Jahresbericht 2012 führt im Kapitel zu Spanien folgendes aus:
„Spanien ignorierte auch 2011 Forderungen internationaler Menschenrechtsinstitutionen, die Haft ohne Kontakt zur Außenwelt für Personen, die terroristischer Aktivitäten verdächtigt wurden, einzustellen. Danach können Verdächtige bis zu 13 Tage lang festgehalten werden und dürfen in diesem Zeitraum keinen eigenen Anwalt beauftragen oder sich unter vier Augen mit ihrem Pflichtverteidiger beraten, auch haben sie weder Zugang zu einem Arzt ihrer Wahl, noch können sie Angehörige über ihren Verbleib informieren.“
Darüber hinaus liegen Amnesty International mehrere Berichte über Folterungen und Misshandlungen in Spanien vor. Im AI-Report finden sich aber keine Aussagen, ob Spanien schon zu den Staaten gerechnet werden muss, in denen Folterungen und Misshandlungen systematisch angewendet werden.
Da Aurore Martin vom spanischen Staat als Terrorismusverdächtige behandelt wird, muss der Spanienreport von Amnesty International sehr ernst genommen werden.
Während die juristische Beurteilung von Aurore Martin durch die Nähe zur ETA mit ihrer terroristischen Vergangenheit mehr eine politische Standortbestimmung sein wird, kann es für die Friedensnobelpreisträgerin Europäische Union und respektive den Staaten in ihrer Zentrifuge noch viel ungemütlicher werden.
Wenn demnächst ein korrekt ausgestellter Europäischer Haftbefehl Verfolgungsbehörden in anderen EU-Binnenländern präsentiert wird:
Tatbestand: Fremdenfeindlichkeit
Strafrahmen: Vier Jahre Haft
Verfolgender Staat: Ungarn/EU
Delikt: Beleidigung der Hl. Krone
Links
Rahmenbeschluss des Rates der Eurpäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (2002/584/JI) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:190:0001:0018:DE:PDF
https://de.wikipedia.org/wiki/Europäischer_Haftbefehl
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/spanien
http://www.laparisienneliberee.com/si-aurore-martin-vous-fait-peur/
https://fr.wikipedia.org/wiki/Aurore_Martin
https://fr.wikipedia.org/wiki/Batasuna
http://www.lemonde.fr/societe/article/2012/11/02/les-questions-que-pose-l-arrestation-d-aurore-martin_1784920_3224.html
http://www.humanite.fr/politique/extradition-d-aurore-martin-c-est-pas-moi-c-est-l-europe-507751